Kündigungsschreiben - wie muss es aussehen
Eines vorab: Jegliche Form von Kündigung sollte in schriftlicher Form erfolgen, und wenn möglich, sogar durch persönliche Übergabe. Möchte man ein Zeitschriftenabonnement oder die Mitgliedschaft in einem Club beenden, genügt in der Regel die Kündigung in Form einer E-Mail.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Arbeitgeber sind hier an viele Vorgaben gebunden, ein Formfehler reicht aus, um bei entsprechender Klageerhebung durch den Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung unwirksam werden zu lassen.
Der Arbeitnehmer muss dieses Kündigungsschreiben jedoch nicht gelesen haben, die reine Übergabe genügt der Form. Die Unterschrift unter dem Schreiben muss zwingend von einer zur Kündigung bevollmächtigten Person, wie zum Beispiel dem Personalchef oder den eingetragenen Geschäftsführern, stammen. Andernfalls ist sie unwirksam.
Zudem muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, diese Kündigung gegenzeichnen und gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu beilegen.Kündigt ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis, muss er neben dem Datum, ab wann die Kündigung wirksam werden soll, nichts weiter angeben. Lediglich eine vereinbarte Kündigungsfrist muss er bei Angabe des Datums berücksichtigen. Eine Begründung für seine Entscheidung ist nicht zwingend notwendig.