Die Ausbildung von der Steuer absetzen?

Ja, tatsächlich kann man das. Dabei muss allerdings zwischen Erst- und Zweitstudium unterschieden werden. Beim Erststudium bzw. der ersten Ausbildung können jährlich bis zu 4000 Euro als absetzbare Kosten geltend gemacht werden, alles was darüber hinausgeht, sprich eine weiterführende Ausbildung oder ein Zweitstudium, gelten als Werbungskosten und können vollständig abgesetzt werden.

Natürlich gilt das nur für jene Personen, die überhaupt Einkommenssteuer einzahlen (meist entfällt somit die Möglichkeit der Absetzung beim Erststudium/der ersten Ausbildung, da für gewöhnlich kein Einkommen über dem Kinderfreibetrag erzielt wird). Somit grenzt sich der Kreis der Absetzungsberechtigten ein: Selbstständige, die sich im Rahmen einer Fortbildung weiterbilden wollen, können ebenso von der Regelung profitieren, wie Angestellte, die gleiches im Privaten vorhaben.

Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung werden schließlich einfach jene Belege beigelegt, die in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen: Ausgaben für Studienbücher, mitunter auch technische Geräte, die unabdingbar sind für die Ausbildung. Auch bei Fahrtkosten lässt sich einiges vom Finanzamt zurückholen.


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